Ratenzahlung bei Minderjährigen - Geht das?

Ratenkauf unter 18 / Für nicht Volljährige / für 17 jährige - Geht das?

Immer mehr Händler im Internet bieten die Möglichkeit des Ratenkaufs an. Doch wie sieht es bei Kunden aus, die unter 18 Jahre alt sind? Gelten für diese die gleichen Regelungen wie für volljährige Kunden, oder macht der Gesetzgeber hierbei Unterschiede?


Die Regeln, die dabei vom Gesetz vorgegeben sind, sind deutlich: es gibt drei verschiedene Formen von Geschäftsfähigkeit in Deutschland:

  • Die nicht Geschäftsfähigen, dies sind Kinder im Alter bis zu 7 Jahren und Entmündige, denen die Geschäftsfähigkeit vollständig abgesprochen wurde.
  • Die beschränkt Geschäftsfähigen, dies sind Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 17 Jahren, die zum Teil geschäftsfähig sind, jedoch nicht im vollen Maße. Sowie Erwachsene, die aus gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen nicht voll geschäftsfähig sein können oder dürfen.
  • Die voll Geschäftsfähigen, dies sind alle alle Volljährigen in Deutschland, es sei denn, es trifft eine der oben bereits genannten Einschränkungen zu.

Noch nicht Volljährige nur beschränkt geschäftsfähig

Durch die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind, dürfen Minderjährige keine Ratengeschäfte tätigen. Das heißt: der Kauf auf Raten und Vereinbarungen über Ratenzahlungen können von ihnen nicht getroffen werden.

Dies ist keine Drangsalierung der noch nicht Volljährigen seitens des Gesetzgebers, gerade Azubis verdienen in diesem Alter meist schon ihr eigenes Geld. Sondern eine Regelung, welche Minderjährige vor den Folgen solcher Ratengeschäfte schützen soll.

Der Ratenkauf unter 18 Jahren, sei es selbst nur mit 17, ist deshalb nicht möglich, wenn nur allein der Minderjährige die Ratenzahlung unterschreiben würde. Die Eltern könnten in diesem Falle widersprechen, das Ratengeschäft wäre dann nicht gültig.

Unterschrift der Eltern für den Ratenkauf erforderlich

Damit nicht volljährige einen Kauf mit Ratenzahlung tätigen können, benötigen sie das Einverständnis und die Unterschrift ihrer Eltern. Dies bestätigen damit gleichzeitig, dass sie im Falle eines Zahlungsausfalls ihres Kindes, die Pflichten aus dem Ratengeschäft, und damit das Bezahlen der Raten, übernehmen.


Ohne eine solche Unterschrift der Erziehungsberechtigten kann auch ein 17 Jähriger keinen Ratenkauf tätigen. Der Gesetzgeber gibt dies klar vor. Dies gilt selbst dann, wenn der jeweilige Händler einverstanden wäre mit dem Ratenkauf eines nicht Volljährigen, ohne dass dieser dafür das Einverständnis seiner Eltern hat.

Sicherheit für Minderjährige geht vor!

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gilt für Kinder und Jugendliche aus einem guten Grund. Es geht darum, den noch nicht Volljährigen vor Geschäften zu schützen, die ihm Pflichten auferlegen, die er nicht tragen kann.

Gerade bei Ratengeschäften besteht die große Gefahr, dass es im Laufe der Ratenzahlungen zu finanziellen Engpässen kommt. Von der Verschuldung kommt es dann schnell zu einer Überschuldung, wenn der Käufer nicht mehr in der Lage ist, seine Raten zu bezahlen.


Damit dies Minderjährigen nicht passiert, ist hier der Riegel des Gesetzes vorgeschoben. Ratengeschäfte ohne Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigen sind somit zum Schutz des noch beschränkt Geschäftsfähigen nicht möglich.

Doch es gibt eine Ausnahme!

Wo eine Regel ist, gibt es mitunter auch Ausnahmen. Bei Ratenzahlungen und Ratengeschäften mit unter 18 Jährigen ist dies der Fall, wenn ein 17 Jähriger aufgrund bestimmter Umstände bereits für voll geschäftsfähig erklärt wurde.

Dies kann dann möglich sein, wenn der Minderjährige ein eigenes Geschäft führt, oder das Geschäft seiner Eltern weiterführt, und ein Gericht dessen volle Geschäftsfähigkeit erkannt und rechtlich dann auch anerkannt hat. Dies ist jedoch eine seltene Ausnahme, die nur unter bestimmten Umständen überhaupt zum Tragen kommt!

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